Satzung SVV Plauen e.V. 

Satzung des Schwimm-Vereins “Vogtland” Plauen e.V. 

* gegründet 1912 – erneuert 1990 * 

– Fassung vom 17. März 2022 – 

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins 

§ 1 

1. Der Verein führt die Bezeichnung Schwimm-Verein “Vogtland” Plauen e.V. * gegründet 1912 – erneuert 1990 * 

2. Kurzform: SVV 

3. und hat seinen Sitz in Plauen 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 2 

1. Der Verein ist Mitglied im Landes-Sport-Bund Sachsen e.V. (Reg.-Nr. 510169) und den zuständigen Landesverbänden (Sächsischer Schwimm-Verband e.V., Keglerverband Sachsen e.V.). 

2. Der Verein sieht seinen Zweck in der Verbreitung und Pflege des Sports. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung insbesondere des Schwimmsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Die Förderung der Jugendpflege ist hierbei einbezogen. 

§ 3 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle in den Organen ehrenamtlich Tätigen können ihre Auslagen und Aufwendungen – soweit sie angemessen sind – erstattet bekommen. Bei Bedarf kann die Tätigkeit in den Organen auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz (EstG) (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werksleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. 

II. Mitgliedschaft und Beiträge 

§ 4 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (und juristische Person) werden. 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an das Präsidium ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar. 

3. Es können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um die Belange des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Präsidiumsbeschluss und bedarf der Annahme des Geehrten. 

§ 5 

1. Den Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsfristen setzt die Mitgliederversammlung fest. Diese Festlegungen sind Bestandteil der Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

3. Beschlossene Beiträge sind von den Mitgliedern in eigener Verantwortung bereitzustellen (Bringepflicht). 

4. Das Präsidium ist berechtigt, auf Antrag den Beitrag eines Mitgliedes zu ermäßigen. 

5. Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch. 

§ 6 

1. Die Mitgliedschaft gewährt das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins zu den jeweils vom Gesamtpräsidium festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. 

2. Jedes Mitglied hat das Recht, sich nach vorheriger Anmeldung bei den betreffenden Abteilungsleitern und den gegebenen technischen und körperlichen Voraussetzungen an den sportlichen Übungen zu beteiligen. 

3. Fördermitglieder nehmen nicht am sportlichen Übungsbetrieb teil. 

§ 7 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. 

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Rückständige Beiträge und der Beitrag für das laufende Halbjahr sind zu entrichten. 

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

1. in unehrenhafter Weise gegen ein Gesetz verstoßen hat und deswegen von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, 

2. sich grob unsportlich, unkameradschaftlich und unehrenhaft im Verein oder zum Schaden des Vereins verhält, 

4. Über den Ausschluss entscheidet das Gesamtpräsidium mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu der Sitzung des Gesamtpräsidiums ist das betreffende Mitglied schriftlich zu laden. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zu geben. 

5. Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe an den Betroffenen die Berufung an den Ehrenrat zulässig. 

III. Organe des Vereins und Geschäftsführung 

§ 8 

1. Organe des Vereins sind: 

1. die Mitgliederversammlung 

2. das Präsidium 

3. der Ehrenrat ( § 14 ) 

4. die Sportjugend 

§ 9 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich im ersten Quartal statt. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Präsidium einberufen werden. Sie ist einberufen, wenn dies das geschäftsführende Präsidium oder ein Drittel der Mitglieder des Gesamtpräsidiums oder ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Präsidenten beantragen. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung zu erfolgen. 

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das geschäftsführende Präsidium mittels Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel und der Homepage des Vereins mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 

5. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Präsidiums geleitet. 

6. Der Jahreshauptversammlung sind die Berichte des Präsidiums und der Kassenbericht vorzutragen. Die Abteilungsberichte sind vorzulegen. 

7. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für: 

1. die Wahlen und die Bestätigung der Organe des Vereins, 

2. die Festsetzung der Beiträge, 

3. die Aufnahme neuer Sportarten, 

4. die Bestellung der zwei Kassenprüfer 

5. die Bestätigung der vorgeschlagenen Ehrenmitglieder 

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 

§ 10 

1. Das Präsidium arbeitet 

1. als geschäftsführendes Präsidium bestehend aus 

 dem Präsidenten 

 den bis zu zwei Vizepräsidenten 

 dem Schatzmeister 

 dem Sportstättenkoordinator 

2. als Gesamtpräsidium bestehend aus 

 dem geschäftsführenden Präsidium (1.1.) 

 dem Pressesprecher 

 dem Fachwart für Breitensport und Masters 

 dem Jugendwart 

 dem Fachwart Kegeln 

 dem Fachwart Sportschwimmen 

 dem Fachwart Wasserball 

 dem Fachwart Synchronschwimmen 

 dem Ehrenpräsidenten 

 und bis zu 3 Beisitzern 

3. Die weiblichen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. 

4. Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben mehrerer Freundeskreise bedienen. Vertreter dieser Kreise können auf Beschluss des Präsidiums diesem mit beratender Stimme angehören. 

2. Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus 

1. 

 dem Präsidenten 

 den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister 

2. Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich: 

 der Präsident allein oder 

 jeweils Vizepräsident und Schatzmeister bzw. 2 Vizepräsidenten gemeinsam. 

 Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend 

3. Die Präsidiumsmitglieder (1.1.) werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. 

4. Der Jugendwart wird durch die Jugendvollversammlung gewählt. 

§ 11 

1. Das Gesamtpräsidium gemäß § 10, 1b) ist das Beschlussorgan des Vereins. Es überwacht die Arbeit des geschäftsführenden Präsidiums und beschließt über die ihm vorgelegten Anträge. 

2. Der Präsident beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums. Das Gesamtpräsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder ein Drittel seiner Mitglieder es beantragen. 

3. Das Gesamtpräsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

4. Angelegenheiten, die ihrer Natur nach keinen Aufschub dulden, erledigt das geschäftsführende Präsidium selbstständig und berichtet darüber dem Gesamtpräsidium. 

5. Das Präsidium regelt die Ressortverteilung innerhalb des Präsidiums zu Beginn der Amtszeit. 

§ 12 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sind im Bedarfsfall zu bilden. 

2. Aufgaben und Verantwortung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 

§ 13 

1. Den Kassenprüfern steht das Recht zu, die Kasse jeder Zeit zu überprüfen. Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind sofort dem Präsidium zu melden. Die Kassenprüfer haben alljährlich zur Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht anzufertigen und vorzutragen und die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen. 

§ 14 

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. 

2. Er hat das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren. Er entscheidet über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes. Er entscheidet auch in anderen Fällen, die von Mitgliedern an ihn herangetragen werden, vor allem über Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedern. 

3. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind unanfechtbar. 

IV. Beschlüsse und Wahlen 

§ 15 

1. Das geschäftsführende Präsidium wird für 3 Jahre, die übrigen Organe werden jährlich von der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung gewählt. 

2. Scheidet ein Mitglied der Organe des Vereins vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann das Gesamtpräsidium ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte betrauen. 

3. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis das neue Präsidium ordnungsgemäß bestellt ist. 

§ 16 

1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Als Präsidiumsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 

2. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet nach der Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart, der Mitglied des Präsidiums ist. 

3. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. Ergibt ein Wahlgang Stimmengleichheit, dann findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. 

4. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

§ 17 

1. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung seine Person betrifft. 

§ 18 

1. Die in der Satzung erwähnten Ordnungen sind keine Bestandteile der Satzung. Die Ordnungen beschließt das Präsidium. 

2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen v. g. Ordnung sowie gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Präsidium folgende Maßnahmen verhängt werden: 

1. Verweis, 

2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, 

3. eine Geldstrafe bis maximal 50,00 €. 

3. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. 

§ 19 

1. Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Präsidenten einzureichen. Über den Einspruch entscheidet das Gesamtpräsidium endgültig. 

§ 20 

1. In den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtpräsidiums sind Beschlüsse und Wahlen zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

V. Abteilungen 

§ 21 

1. Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner Abteilungen. 

2. Aufgaben und Verantwortung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. 

VI. Schlußbestimmungen 

§ 22 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn mindestens dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu welcher durch schriftliche Einladung oder durch Listenzirkular gegen Unterschrift eingeladen war, erschienen sind und davon mindestens dreiviertel in namentlicher Abstimmung für die Auflösung des Vereins gestimmt haben. 

2. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die notwendige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der zweiten Einladung hinzu weisen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Präsidiums nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. 

§ 23 

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Plauen zur Förderung des Schwimmsportes zu. 

§ 24 

1. Diese Satzung wurde anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17. März 2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

 

SVV Plauen e.V.

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